Informationen zur Wiederaufnahme des Instrumentalunterrichts - Einzelunterricht
im nachfolgenden link sind die Landesverordnungen/Erlasse und
Allgemeinverfügungen der Länder pro Bundesland zusammengefasst:
https://brak.de/die-brak/coronavirus/uebersicht-covid19vo-der-laender/
Hier kann in den einzelnen Ländern über die angegebenen Kontakte nachgefragt
werden, wie es denn nun mit dem Einzelunterricht aussieht. Leider ist die
Lage in den Bundesländern nicht identisch.
In Bayern sieht es folgendermaßen aus (vielen Dank an Frau Fink für die
Zuleitung):
Auskunft aus dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
nach dem 2. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 16.04. 202
...
der Unterricht darf nur erteilt werden, wenn der Soloselbstständige die
Haushalte mit Kindern aufsucht und dort in den privaten Wohnräumen
unterrichtet. Denn nur der Soloselbständige hat zur Ausübung seiner
beruflichen Tätigkeit einen triftigen Grund, die eigene Wohnung zu verlassen
(§ 4 Abs. 3 Nr. 1 BayIfSMV). Das gilt für die Schüler andersherum nicht. Für
sie stellt die Teilnahme am Musikunterricht keinen triftigen Grund dar, das
Haus zu verlassen. Keiner der in § 4 Abs. 3 BayIfSMV aufgezählten Gründe ist
einschlägig."
...
der Unterricht darf nur erteilt werden, wenn der Soloselbstständige die
Haushalte mit Kindern aufsucht und dort in den privaten Wohnräumen
unterrichtet. Denn nur der Soloselbständige hat zur Ausübung seiner
beruflichen Tätigkeit einen triftigen Grund, die eigene Wohnung zu verlassen
(§ 4 Abs. 3 Nr. 1 BayIfSMV). Das gilt für die Schüler andersherum nicht. Für
sie stellt die Teilnahme am Musikunterricht keinen triftigen Grund dar, das
Haus zu verlassen. Keiner der in § 4 Abs. 3 BayIfSMV aufgezählten Gründe ist
einschlägig."